Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Letztverbraucher, deren Jahreshöchlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast ihrer jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.